AGB / ALG

AGB / ALG
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen Sommer-VP, Foto- und Video Produktion
01.02.2024
 
01 Geltung

# 1.01 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgendem AGB genannt) gelten für alle vom    
   Videografen Carsten Sommer im Verlauf Sommer-VP genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und 
   Leistungen.

# 1.02 Sie gelten als vereinbart, wenn nach der Zusendung des Angebotes mit den AGB und Preisliste / Preisvereinbarung eine 
   Beauftragung erfolgt. 

# 1.03 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden 
   Geschäftsbedingungen des Kunden müssen vor dem Beginn von Aktionen schriftlich von der Sommer-VP akzeptiert / 
   bestätigt werden. Nicht schriftliche Vereinbarungen erlangen keine Gültigkeit.

# 1.04 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Auch ohne ausdrückliche Einbeziehung dann auch für 
    alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende 
    Regelungen getroffen werden.


02 Auftragsproduktionen

# 2.01 Soweit die Sommer-VP Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion 
   Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine 
   Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die 
   vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Videograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche 
   Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des 
   Pauschalhonorars zu leisten.

# 2.02 Die Sommer-VP ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, 
   im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.  

# 2.03 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen und Dateien, die dem Kunden / Auftraggeber nach 
   Abschluss der Produktion zur Abnahme übergeben / übersandt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

# 2.04 Ist der Sommer-VP innerhalb von einer Woche nach Übergabe / Übermittlung der Aufnahmen keine schriftlichen 
   Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.


03 Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

# 3.01 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in 
   welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital 
   übermitteltes Bildmaterial sowie der ggf. im Video verwendeten Ton und Musikdateien.

# 3.02 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Sommer-VP gelieferten Bild- Ton und Videomaterial um 
   urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

# 3.03 Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die 
   zu vergüten sind.

# 3.04 Das überlassene Bild- Ton- und Videomaterial bleibt Eigentum der Sommer-VP, und zwar auch in dem Fall, dass 
   Schadensersatz hierfür geleistet wird. 

# 3.05 Der Kunde hat das zur Verfügung gestellte Bild- Ton und Videomaterial vertrauensvoll zu behandeln und 
   darf das Material an Dritte, nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, oder zur Auswahl und technischen 
   Verarbeitung weitergeben. 

# 3.06 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung (Dateien oder Bildmaterial) oder Inhalt, Qualität oder 
   Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb einer Woche nach Erhalt mitzuteilen. Anderenfalls gilt das  
   Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.


04 Nutzungsrechte

# 4.01 Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung. 
   Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderer 
   Vereinbarungen im Vorfeld anzuzeigen. Insbesondere betrifft dies die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der 
   Aufnahmen und der erstellten oder verwendeten Musikdateien.  

# 4.02 Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen 
   gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 50% auf das jeweilige Grundhonorar 
   soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

# 4.03 Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die Nutzung des Video- Ton und Bildmaterials 
   zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche 
   der Kunde angegeben hat oder welche sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist 
   maßgeblich der Nutzungszweck, für die zur Verfügung gestellten Bild- Ton und Videodateien schriftlich vereinbart 
   worden sind.

# 4.04 Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung 
   bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der VP-Landau Video Produktion. Das gilt insbesondere für: 

+ eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, 
   bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, DVD / Blu-ray oder Internetveröffentlichungen. Jegliche 
   Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- Ton und Videomaterials. 

+ die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung der Dateien auf Datenträgern aller Art (z.B. optische, elektronische 
   Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, Internetspeicher etc.), soweit dieses nicht 
   nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. #3.05. AGB dient.

+ jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bild- Ton- und Videodateien auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme 
   oder Wiedergabe von Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven 
   (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt). 

+ die Weitergabe des digitalen Bild- Ton- und Videomaterials, der Datenfernübertragung oder der Speicherung auf 
   Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.


# 4.05 Veränderungen des Bildmaterials durch Bearbeitung, Foto-Composing oder durch andere elektronische 
   Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher 
   Zustimmung der Sommer-VP gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert 
   oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

# 4.06 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht 
   auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe 
   des Bild- Ton- und Videomaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Sommer-VP 
   vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

# 4.07 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung 
  sämtlicher Zahlungsansprüche der Sommer-VP aus dem jeweiligen Angebots- und Vertragsverhältnisses.


05. Haftung

# 5.01 Die VP-Landau übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.  
           Der Auftraggeber hat bei seiner Beauftragung zu prüfen ob die im Film zu sehenden Personen, Gebäude und 
           Gelände zusätzliche Freigaben benötigt werden. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische 
           Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung 
           von Veröffentlichungs-genehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die 
           Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden 
           Sinnzusammenhänge. 

# 5.02 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße 
           Verwendung verantwortlich. 

06 Honorare 

# 6.01 Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar. Wurde kein Honorar vereinbart (Abrechnung nach Aufwand), so gilt   
   die aktuelle Preisliste 07/2020 der Sommer-VP. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen 
   Mehrwertsteuer.

# 6.02 Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß # 4.03 
   abgegolten.

# 6.03 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Aufstiegsgenehmigungen für UAS, 
   Geländemietgebühren, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen 
   etc.) sind nicht im Pauschal-Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden / Auftraggeber.

# 6.04 Soll für die Aufnahmen Erstellung ein Kopter (Drohne) verwendet werden (Luftaufnahmen), so müssen 
   entsprechende Genehmigungen (auch kostenpflichtig) eingeholt werden. Bei schlechten Wetterverhältnissen 
   obliegt es dem UAS Verantwortlichen zu entscheiden, ob ein Einsatz hinsichtlich der Sicherheit erfolgen kann. 
   Sollte ein Einsatz aus unvorhersehbaren Gründen nicht möglich sein, so sind die Kosten für Genehmigungen 
   beim jeweiligen Luftfahrtamt trotzdem anzusetzen (Sie müssen mindestens 7 Tage vor dem Flug angemeldet und 
   bezahlt werden).

# 6.05 Der Honoraranspruch ist bei der Übersendung der Ton und Video-Aufnahmen fällig. Spätestens jedoch nach 
   einer Woche (Einspruchsfrist). Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar 
   mit jeweiliger Lieferung fällig. Beispiel hierfür sind Foto- oder Videoaufnahmen, die vor der finalen Fertigstellung 
   des Auftrages vom Kunden benötigt werden. Die Sommer-VP ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen 
   Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. 

# 6.06 Das Honorar gemäß # 6.01 AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und 
   gelieferte Bildmaterial nicht wie zuvor vereinbart veröffentlicht wird.

# 6.07 Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig 
   festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber 
   entscheidungsreifen Gegenforderungen.

# 6.08 Sonderregelungen des Honorars gibt es in verschiedenen Bereichen. Jede Sonderregelung muss vor der 
   Auftragsannahme schriftlich festgelegt und unterzeichnet sein. Dazu zählen:

+ Festpreisregelung. (FP)
   Diese Regelung enthält alle Kosten der Foto- und Videoproduktion, ohne Datenträger oder Hardware im Rahmen des 
   Angebotes.
+ Promotion (Prom.)
   Bei Promotion Regelungen wird generell ein Rabatt auf einen Auftrag gewährt. Im Gegenzug wird vom Kunden 
   eine Rezension in den Social Media Seiten, der Homepage www.sommer-VP.de sowie in schriftlicher Form 
   (Papier) zur Verfügung gestellt. Die Sommer-VP darf die im Projekt erstellten Dateien zur eigenen Werbung frei 
   verwenden.
+ Stamm Rabatt (SR) 
   Kunden und Auftraggeber, die regelmäßig Aufträge platzieren können einen Stammrabatt vereinbaren. Dieser ist ab 
   der schriftlichen Bestätigung in Verbindung mit einem Auftrag möglich. Er erlischt automatisch, wenn innerhalb 24 
   Monaten kein Auftrag in dem Rahmen des Stammrabattes getätigt worden ist.

07 Rückgabe / Rücknahme des Auftrages 

# 7.01 Die Rückgabe / Rücknahme eines Auftrages ist möglich. Voraussetzung dafür sind unvorhersehbare Ereignisse, 
   die ein Event / Eine Veranstaltung usw. nicht stattfinden lassen. Bereits getätigte Arbeiten, sowie Kosten für 
   sonstige Aufwendungen (z.B. kostenpflichtige Genehmigungen usw.) sind jedoch trotzdem kostenpflichtig.

# 7.02 Digitale Daten sind nach Abschluss einer vereinbarten zeitlichen Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die 
   Datenträger zu vernichten. 

# 7.03 Wenn der Kunde mit den erstellten Bild- Ton- und Videodateien nicht zufrieden ist und dieses wie in Ziffer #2.04
   zeitgerecht (innerhalb einer Woche nach erhalt) anzeigt, hat die Sommer-VP die Möglichkeit die entsprechenden 
   Dateien dem Auftrag entsprechend nach zu bessern.  

08 Vertragsstrafe, Schadensersatz

# 8.01 Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Sommer-VP) erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe 
   oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten 
   Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Im Falle von Festpreis 
   oder Promotion Regelungen die unter 500,00 Auftragswert liegen diese bei mindestens 300,00 €

# 8.02 Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein 
   Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

09 Allgemeines

# 9.01 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. 

# 9.02 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

# 9.03 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die 
   Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine 
   Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und 
   juristisch am nächsten kommt. 

# 9.04 Gerichtsstand ist der Firmensitz der Sommer-VP Foto- und Video Produktion. 
   76829 Landau in der Pfalz.
   Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 32807



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